Drogenkonsum-strafbar oder nicht?
Die einzige Strafbarkeitslücke, die der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln / Drogen gelassen hat, ist der straflose Eigenkonsum.
Die
einzelnen Arten des Konsums von Betäubungsmitteln, wie z.B. essen,
trinken, schlucken, schnupfen, rauchen, sich inkizieren etc. erfüllen
noch nicht den Straftatbestand nach § 29 BtMG.
Auch
die schlichte Entgegennahme von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren
Eigenverbrauch ist nicht strafbar.
Wenn
man Ihnen einzig und allein durch Haar-, Urin-, oder Blutanalyse den
Konsum von Betäubungsmitteln nachweist, könnnen Sie nicht wegen
eines BtMG Deliktes verurteilt werden, wenn andere Umstände vor dem
Konsum (Ankauf, etc.) nicht bekannt sind.