Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt (Zeitraum zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung) und dem nachehelichen/Scheidungsunterhalt (Zeitraum nach der rechtskräftigen Scheidung) zu unterscheiden. Unterhalt kann nur derjenige verlangen, welcher bedürftig ist, das heißt, wer mit seinen eigenen Einkünften aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen seinen eigenen Lebensbedarf nicht selbst decken kann. Die konkrete Höhe des Unterhaltes bestimmt sich grundsätzlich nach den ehelichen Verhältnissen.
Zahlen und Fakten zum Ehegattenunterhalt
Wie hoch ist mein monatlicher Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten, dem ich Unterhalt zu leisten habe?
Unabhängig davon, ob Sie erwerbstätig sind oder nicht, beträgt Ihr Selbstbehalt 1.000 EUR.
Wie hoch ist mein Unterhaltsanspruch gegen den erwerbstätigen Ehegatten?
Wenn der Berechtigte über kein eigenes Einkommen verfügt, beträgt der Unterhaltsanspruch 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich ½ aller sonstigen anrechenbaren Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, nach oben hin jedoch begrenzt durch den vollen Unterhalt, welcher an den ehelichen Lebensverhältnissen gemessen wird.
Verfügt der Berechtigte ebenfalls über eigenes Einkommen, beläuft sich der Anspruch auf 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen beider Ehegatten, begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf.