Kindesunterhalt

Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese erscheint jedes Jahr zum 01. Januar neu. Sie basiert auf der Annahme, dass der Unterhaltsverpflichtete für zwei Unterhaltsberechtigte Unterhalt zu leisten hat.
Bei einer größeren oder kleineren Anzahl von Unterhaltsberechtigten können Ab- oder Zuschälage vorgenommen werden, durch Einstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe.

 

Düsseldorfer Tabelle 2010

 

Nettoeinkommen des
Barunterhalts-pflichtigen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

% Satz

Bedarfskontroll-
betrag

 

 

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

 

 

Alle Beträge in Euro

1.

bis 1.500

317

364

426

488

100

770/900

2.

1.501 - 1.900

333

383

448

513

105

1.000

3.

1.901 - 2.300

349

401

469

537

110

1.100

4.

2.301 - 2.700

365

419

490

561

115

1.200

5.

2.701 - 3.100

381

437

512

587

120

1.300

6.

3.101 - 3.500

406

466

546

626

128

1.400

7.

3.501 - 3.900

432

496

580

664

136

1.500

8.

3.901 - 4.300

457

525

614

703

144

1.600

9.

4.301 - 4.700

482

554

648

742

152

1.700

10.

4.701 - 5.100

508

583

682

781

160

1.800

ab 5.101 nach den Umständen des Falles

 

•Zahlen und Fakten zum Kindesunterhalt •

Wie hoch ist der Selbstbehalt, der mir gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind zusteht?

Gegenüber minderjährigen Kindern, die nicht verheiratet sind und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der Selbstbehalt monatlich 770 EUR, wenn der Unterhaltspflichtige keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und 900 EUR, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
In diesen Beträgen sind bereits 360 EUR für Unterkunft, einschließlich Nebenkosten und Heizung enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber volljährigen Kindern beträgt monatlich 1.100 EUR. Hierin sind 450 EUR Warmmiete enthalten.

Was für einen Unterhaltsanspruch haben Studierende?

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt i.d.R. monatlich 640 EUR.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie Studiengebühren sind hierin nicht enthalten.