Was kostet eine Scheidung?
Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Streitwert der Scheidung.
Hierfür ist das dreifache Monatsnettoeinkommen beider Eheleute maßgeblich.
Nach § 43 FamGKG beträgt der Mindeststreitwert jedoch 2.000 EUR und der Höchstwert 1.000.000 EUR.
Wird im Zusammenhang mit der Scheidung auch über den durchzuführenden Versorgungsausgleich entschieden, so erhöht sich der Streitwert noch einmal um 1.000 EUR.
Hierzu ein Rechenbeispiel:
Der
Mann verdient 2.000 EUR netto monatlich, die Ehefrau gar nichts.
Beide möchten sich scheiden lassen und sind sich einig, dass der
Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.
In diesem Fall beträgt der Streitwert 2.000 EUR x 3 = 6.000 EUR zzgl. 1.000 EUR für den Versorgungsausgleich = 7.000 EUR.
Auf
Grundlage des Streitwertes von 7.000 EUR sind nun einmal die
Gerichtskosten zu berechnen, welche von dem Antragsteller an das
Gericht gezahlt werden müssen, damit der Scheidungsantrag dem
Gegener überhaupt erst zugestellt wird.
Diese Kosten haben jedoch
nichts mit den Kosten zu tun, die durch die anwaltliche Tätigkeit
entstehen. Sie kommen diesem also nicht zugute.
Im vorliegenden Fall würden sich die einzuzahlenden Gerichtskosten nach Nr. 1110 des FamGKG auf 302 EUR belaufen.
Sodann sind auf Grund des oben genannten Streitwertes die Kosten des Rechtsanwaltes zu berechnen.
Diese betragen hier brutto 1.139,43 EUR für das gesamte Scheidungsverfahren.
Insgesamt entstehen somit Kosten i.H.v. 1.441,43 EUR, so dass auf den Antragsteller und den Antragsgegener jew. 720,71 EUR entfallen würden.
Natürlich variieren die Kosten, wenn die Ehegatten mehr verdienen. Insofern kann kein Einheitswert im Hinblick auf die Scheidungskosten festgelegt werden.
Sie werden jedoch über die konkret anfallenden Kosten in einem Beratungsgespräch aufgeklärt werden, damit Sie wissen, was Sie erwartet.