Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf nachehelichen, bzw. Geschiedenenunterhalt.
Vorrangig gilt allerdings der Grundsatz, dass zunächst einmal jeder Ehegatte selber versuchen muss, für sich zu sorgen. Erst wenn dies nicht gelingt, hat die bedürftige Person-meist die Frau- gegen die leistungsfähigen Person-meist der Mann- unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem früheren Partner.
Solche Ausnahmen bestehen z.B. wenn der ehemalige Partner wegen der Betreuung eines Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Der betreuende Ex-Partner kann dann von dem geschiedenen Partner wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Der Unterhaltsanspruch kann sich darüber hinaus verlängern, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Eine weitere Ausnahme stellt der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit bzw. Aufstockungsunterhalt Unterhalt dar. Unterhaltsberechtigt ist also auch der Ehegatte, der zwar einer erwerbstätigkeit nachgeht, aus diesem Einkommen aber nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählungen nicht abschließend sind.
Ob bei Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Unterhalt besteht, stelle ich gerne in einem ersten Gespräch mit Ihnen fest. Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin mit meinem Büro.