Opferratgeber
Wie verhalte ich mich, wenn ich Opfer einer Straftat geworden bin?
Den
ersten Schritt tun Sie bereits, wenn Sie Strafanzeige erstatten.
Dies
können Sie selbst vornehmen oder auch durch einen Rechtsanwalt für
Strafrecht Ihres Vertrauens vornehmen lassen.
Eine solche Anzeige kann man direkt bei der Staatsanwaltschaft oder aber auch auf der örtlichen Polizeidienststelle einreichen.
Wenn Sie eine solche Anzeige erstattet haben, wird die Polizei mit der Staatsanwaltschaft gemeinsam Ermittlungen durchführen. Damit haben Sie das Verfahren aus der Hand gegeben.
Sie müssen jedoch beachten, dass bei einigen Antragsdelikten der Gesetzgeber eine Dreimonatsfrist vorgesehen hat, in der Sie den Strafantrag unbedingt stellen müssen, wenn Sie die Tat verfolgt wissen möchten.
Die Frist beginnt ab dem Tag zu laufen, ab dem Sie zum ersten mal von der Tat erfahren haben.
Wenn Sie keinen Strafantrag stellen oder ihn wieder zurücknehmen, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht ohne weiteres betreiben. Gegebenenfalls kann es sogar zu einer Einstellung des Verfahrens kommen.
Es kann jedoch auch aus anderen Gründen zu einer Einstellung des Verfahren kommen:
Einstellung aus Mangel an Beweisen
Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass die Beweise einfach nicht ausreichen, um Anklage vor dem zuständigen Gericht zu erheben, wird das Strafverfahren eingestellt.
Einstellung wegen geringer Schuld und bei Geldbußen und Auflagen
Ist die Justiz der Meinung, die Schuld des Täters sei gering oder die Verfahrenseinstellung könne auch von der Zahlung einer Geldbuße abnhängig gemacht werden, wird das Verfahren ebenfalls eingestellt.
Diese Einstellungsmöglichkeiten sind hier nur exemplarisch und keinesfalls abschließend aufgeführt.
In
aller Regel werden Sie als Opfer sodann zu einer ersten
Vernehmung
zur Polizei geladen. Einer solchen Vernehmung müssen Sie keine
Folge
leisten. Bedenken Sie aber, dass die Ermittlungsbehörden auf
Ihre
Mithilfe angewiesen sind.
Als Zeuge des unmittelbar
Selbsterlebten
haben Sie in einem Strafverfahren eine besonders wichtige
Stellung.
Sollten Sie eine Ladung von einem Ermittlungsrichter oder der Staatsanwaltschaft erhalten, so haben Sie dieser Aufforderung in jedem Fall Folge zu leisten.
Als
nächstes wird sich der Gerichtstermin anschließen.
Sie haben nun
die Möglichkeit, in der Hauptverhadlung unter gewissen
Voraussetzungen als Nebenkläger / in aufzutreten und damit den
Prozess zu beeinflussen.
Zur Nebenklage berechtigen z.B. Delikte, wie sexueller Mißbrauch, Vergewaltigung, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Menschenhandel, Verschleppung, Beleidigung, Verleumdung, Körperverletzung, Geiselnahme, Freiheitsberaubung etc.
Ich werde alles hierfür erforderliche für Sie in die Wege leiten.
Mit der Nebenklage haben Sie erhebliche Rechte: Sie dürfen gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen, sogar dann, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
Sie haben zudem das Recht, Fragen an den Angeklagten zu stellen, Anträge an das Gericht zu stellen und Erklärungen abzugeben.
Wenn Sie Auskünfte oder Auszüge aus den Akten wünschen, bedarf dies keiner gesonderten Begründung. Ihnen werden sogar die Entscheidungen des Gerichts, wie z.B. Urteile zugesandt.
Schließlich können Sie sogar als Nebenkläger / in Rechtsmittel einlegen.
Sollten Sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, so kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden. Das erforderliche Formular finden Sie hier: Prozesskostenhilfe-Antrag
Zum Hauptverhandlungstermin sollten Sie unbedingt pünktlich erscheinen. Bleiben Sie auf keinen Fall unentschuldigt aus.
Sollten Sie einen Termin definitiv nicht wahrnehmen können, wird Ihr Rechtsanwalt sicher für Sie einen Antrag auf Terminsverlegung stellen.
In
der Hauptverhandlung werden Sie sodann befragt werden.
Sollten
besonders belastende Einzelheiten aus Ihrem persönlichen Leben
zur
Sprache kommen, kann zunächst vor Ihrer Befragung hierzu die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
So ist es zum Beispiel bei
Fragen um den Gesundheitszustand, die Sexualsphäre oder sehr
intime
Fragen zu Ihrem Familienleben.
Sollte einmal der Fall auftreten, dass ein Zeuge (auch Opfer gehören zu Zeugen) besonders bedroht oder belastet wird, ist es sogar möglich, die Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen.
Der bloße Wunsch des Zeugen, besser nicht mit dem Angeklagten konfrontiert werden zu wollen, ist hierbei jedoch nicht ausreichend.
Sie können sodann gemeinsam mit Ihrem Anwalt an der Gerichtsverhandlung teilnehmen und am Ende gegen das Urteil sogar Rechtsmittel einlegen.