Sorgerecht
Nach einer Scheidung wird nicht automatisch die elterliche Sorge durch
das Gericht auf einen der beiden Ehepartner übertragen.
Vielmehr verbleibt
die elterliche Sorge in der Regel bei den Eltern gemeinsam.
Allerdings kann auch ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen.
Das Familiengericht überträgt die Sorge dem Antragsteller, wenn der
andere Elternteil zustimmt oder der Antrag dem Wohl des Kindes am
besten entspricht. Es ergeht dann ein Beschluss oder ein Verbundurteil,
wodurch dem Antragsteller das alleinige Sorgerecht
übertragen wird und gleichzeitig dem Antragsgegner das Sorgerecht
entzogen wird.
Dem Antragsgegner bleibt dann das Umgangsrecht.
Jedoch wird die Zustimmung des anderen Elternteils hinfällig, wenn
das mind.
14 Jahre alte Kind widerspricht.
Steht den Eltern gemeinsam das Sorgerecht zu, darf derjenige
Elternteil,
bei dem sich das Kind aufhält, die Entscheidungen für das Kind in
Angelegenheiten
des täglichen Lebens wie z.B. Schulalltag, Freizeitgestaltung,
Sportveranstaltungen,
Ernährungsfragen, Bekleidung, Umgang mit Freunden, Taschengeld und alle
anderen üblicherweise
auftretenden Situationen treffen, die eine sorgerechtliche Entscheidung
erfordern, deren
Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder
abänderbar
sind.
Das gemeinsame Sorgerecht findet nur noch Anwendung in Angelegenheiten, deren
Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind.
Diese sind: Schulwechsel,
Umschulung, Berufswahl, Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat, Taufe, schwere
medizinische Eingriffe und Reisen kleiner Kinder in ihnen nicht vertraute Kulturkreise bei mehrstündigen Flügen.