Sorgerecht

Nach einer Scheidung wird nicht automatisch die elterliche Sorge durch das Gericht auf einen der beiden Ehepartner übertragen.
Vielmehr verbleibt die elterliche Sorge in der Regel bei den Eltern gemeinsam.
Allerdings kann auch ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen.
Das Familiengericht überträgt die Sorge dem Antragsteller, wenn der andere Elternteil zustimmt oder der Antrag dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es ergeht dann ein Beschluss oder ein Verbundurteil, wodurch dem Antragsteller das alleinige Sorgerecht übertragen wird und gleichzeitig dem Antragsgegner das Sorgerecht entzogen wird.
Dem Antragsgegner bleibt dann das Umgangsrecht.
Jedoch wird die Zustimmung des anderen Elternteils hinfällig, wenn das mind. 14 Jahre alte Kind widerspricht.

Steht den Eltern gemeinsam das Sorgerecht zu, darf derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, die Entscheidungen für das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens wie z.B. Schulalltag, Freizeitgestaltung, Sportveranstaltungen, Ernährungsfragen, Bekleidung, Umgang mit Freunden, Taschengeld und alle anderen üblicherweise auftretenden Situationen treffen, die eine sorgerechtliche Entscheidung erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind.

Das gemeinsame Sorgerecht findet nur noch Anwendung in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind.
Diese sind: Schulwechsel, Umschulung, Berufswahl, Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat, Taufe, schwere medizinische Eingriffe und Reisen kleiner Kinder in ihnen nicht vertraute Kulturkreise bei mehrstündigen Flügen.