Trennungsunterhalt

Vom Zeitpunkt der Trennung an, bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht die Möglichkeit, dass der bedürftige Ehegatte vom leistungsfähigen Ehegatten Trennungsunterhalt bekommt.

Dieser Unterhalt wird an den bisherigen Lebensverhältnissen, sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten ausgerichtet.

Nun wird vielleicht der auf Zahlung in Anspruch genommene Partner entgegenhalten, dass derjenige, der Trennungsunterhalt verlangt, arbeiten gehen und somit selber für sich sorgen könnte.

Im Regelfall wird man von dem Ehegatten, welcher keinem Beruf nachgeht, vor Ablauf des Trennungsjahres noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangen können. So soll die Hausfrau beziehungsweise der Hausmann zunächst davor geschützt werden, bei der Trennung von jetzt auf gleich ohne weiteres eine Berufstätigkeit aufnehmen zu müssen.

Bedenken Sie jedoch, dass auch hier Ausnahmen möglich sind.

So kann unter Umständen bei einer besonders kurzen Ehedauer oder einem relativ jungen Alter des Unterhaltsberechtigten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sein.