Trunkenheit im Verkehr
Häufig kommt es zur Strafverfolgung wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Entscheidend für die weiteren
Konsequenzen ist hier häufig die Blutalkoholkonzentration, also der Promillewert.
Bei der Blutalkoholkonzentration ist zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Bei der absoluten Fahruntüchtigkeit kommt es einzig und allein auf die
Überschreitung einer bestimmten Blutalkoholkonzentration (BAK) an.
Wenn also die 1,1 Promille Grenze überschritten ist, liegt absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugfahrern vor.
Bei Fahrradfahrern hingegen
liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille.
Ausgangspunkt für die BAK ist der Tatzeitpunkt. Wird erst einige Zeit
später Blut abgenommen, ist die BAK zurückzurechnen. Hierbei sind drei
Phasen zu unterscheiden:
Absorptionsphase: Sie beginnt unmittelbar nach dem Trinkende. Während dieser Zeit wird der Alkohol vom Körper aufgenommen.
Es folgt die Resorptionsphase. Sie erfasst die ersten drei Stunden nach Trinkende. Nun entfaltet der Alkohol im Körper seine volle Wirkung
und die BAK kann festgestellt werden.
Während der Eliminationsphase wird der Alkohol wieder abgebaut. Die Rechtsprechung legt hierbei einen Mindestabbau von 0,1 Promille pro Stunde
zu Grunde.
Relative Fahruntüchtigkeit
Eine relative Fahruntüchtigkeit kann sowohl beim Konsum von Alkohol, als
auch beim Konsum von Betäubungsmitteln vorliegen. Liegt der BAK Wert
zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille, kommt eine relative
Fahruntüchtigkeit in Betracht. Es müssen jedoch weitere Umstände
hinzutreten,
die beweisen, dass der Alkohol- bzw. Rauschmittelgenuss zur
Fahruntüchtigkeit führt. Solche Umstände sind z.B. Ausfallerscheinungen,
erheblich überhöhte Geschwindigkeit, auffällige, regelwidrige und
sorglose Fahrweise, das Fahren von Schlangenlinien, falsche oder
verzögerte
Reaktionen, unsichere Fahrweise.