Unterhalt

Trennungsunterhalt

Beim Trennungsunterhalt gilt der Grundsatz, dass der Unterhalt den Ehegatten nicht besser stellen darf, als während der Ehe und nicht schlechter, als nach der Scheidung. Für die Berechnung des Unterhaltes ist zunächst das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln. Das heißt, dass vom ermittelten Nettoeinkommen bei Berufstätigen zunächst 5% als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden dürfen.
Wer Kindesunterhalt zu zahlen hat, darf dies ebenfalls vorher von seinem Nettoeinkommen abziehen.
Im Anschluss ist die Differenz zwischen den beiden ermittelten Einkommen zu bilden.
Dem Unterhaltsbedürftigen steht dann der 3/7 Anteil des Differenzeinkommens zu. Ist der Unterhaltspflichtige Alleinverdiener, richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

Geschiedenenunterhalt

Entscheidungserheblich geändert hat sich nach der neuen gesetzlichen Regelungen (ab 01.01.2008) die Frage der Bedürftigkeit und damit in erster Linie die Frage nach der Erwerbsobliegenheit. Nunmehr wird der Grundsatz der Eigenverantwortung betont und gestärkt.
Somit obliegt es nunmehr grundsätzlich den Ehegatten selber, für den Unterhalt zu sorgen, sofern sie dazu nicht außerstande sind.
Geschiedenenunterhalt soll daher die Ausnahme und nicht mehr die Regel darstellen.
Dieser Unterhalt wird daher nur noch in Ausnahmefällen gewährt.
Diese sind der Betreuungsunterhalt, der Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Billigkeitsunterhalt und Ausbildungsunterhalt.

Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt (Zeitraum zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung) und dem nachehelichen/Scheidungsunterhalt (Zeitraum nach der rechtskräftigen Scheidung) zu unterscheiden
Unterhalt kann nur derjenige verlangen, welcher bedürftig ist, das heißt, wer mit seinen eigenen Einkünften aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen seinen eigenen Lebensbedarf nicht selbst decken kann. Die konkrete Höhe des Unterhaltes bestimmt sich grundsätzlich nach den ehelichen Verhältnissen.

Kindesunterhalt

Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, welche jeweils zum 01.01 eines Jahres erneuert wird. Sie basiert auf der Annahme, dass der Unterhaltsverpflichtete für zwei Bedürftige Unterhalt zu leisten hat.