Unterhalt
Trennungsunterhalt
Beim Trennungsunterhalt gilt der Grundsatz, dass der Unterhalt den
Ehegatten nicht besser stellen darf, als während der Ehe und nicht
schlechter, als nach der Scheidung. Für die Berechnung des Unterhaltes
ist zunächst das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln. Das heißt, dass vom ermittelten Nettoeinkommen bei Berufstätigen zunächst 5% als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden dürfen.
Wer
Kindesunterhalt zu zahlen hat, darf dies ebenfalls vorher von seinem
Nettoeinkommen abziehen.
Im Anschluss ist die Differenz zwischen den
beiden ermittelten Einkommen zu bilden.
Dem Unterhaltsbedürftigen steht dann der 3/7 Anteil des
Differenzeinkommens zu. Ist der Unterhaltspflichtige Alleinverdiener,
richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach dem Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen.
Geschiedenenunterhalt
Entscheidungserheblich geändert hat sich nach der neuen gesetzlichen
Regelungen (ab 01.01.2008) die Frage der Bedürftigkeit und damit in
erster Linie die Frage nach der Erwerbsobliegenheit.
Nunmehr wird der Grundsatz der
Eigenverantwortung betont und gestärkt.
Somit obliegt es nunmehr
grundsätzlich den Ehegatten selber, für den Unterhalt zu sorgen, sofern
sie dazu nicht außerstande sind.
Geschiedenenunterhalt soll daher die
Ausnahme und nicht mehr die Regel darstellen.
Dieser Unterhalt wird
daher nur noch in Ausnahmefällen gewährt.
Diese sind der Betreuungsunterhalt, der Unterhalt wegen Alters,
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosenunterhalt,
Aufstockungsunterhalt, Billigkeitsunterhalt und Ausbildungsunterhalt.
Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt (Zeitraum
zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung) und dem
nachehelichen/Scheidungsunterhalt (Zeitraum nach der rechtskräftigen
Scheidung) zu unterscheiden
Unterhalt kann nur derjenige verlangen,
welcher bedürftig ist, das heißt, wer mit seinen eigenen Einkünften aus
Erwerbstätigkeit oder Vermögen seinen eigenen Lebensbedarf nicht selbst
decken kann.
Die konkrete Höhe des Unterhaltes bestimmt sich grundsätzlich nach den
ehelichen Verhältnissen.
Kindesunterhalt
Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, welche jeweils zum 01.01 eines Jahres erneuert wird. Sie basiert auf der Annahme, dass der Unterhaltsverpflichtete für zwei Bedürftige Unterhalt zu leisten hat.