Versorgungsausgleich
Beim
Versorgungsausgleich geht es um Ansprüche der Eheleute auf
Altersvorsorge.
Der Versorgungsausgleich (VA) wird grundsätzlich im
Zusammenhang mit der Scheidung durchgeführt, es sei denn, er ist
durch Ehevertrag ausgeschlossen.
Der
VA bewirkt, dass die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen
Rentenansprüche gerecht unter ihnen aufgeteilt werden, so dass jeder
Ehegatte aus der Ehezeit die gleichen Rentenansprüche in sein
zukünftiges Leben mitnimmt.
Bei der Durchführung des VA werden alle
Rentenanwartschaften, die im Laufe der Ehe erworben worden sind, für
die Eheleute miteinander saldiert. Das heißt, dass jeweils dem
Partner mit dem niedrigeren Saldo die Hälfte der Differenz zu dem
Betrag des Partners mit dem höheren Saldo zusteht.
Der Versorgungsausgleich
ist besonders dann notwendig, wenn die Eheleute die klassische
Hausfrauenehe geführt haben, bei der die Ehefrau wenig bis gar
nichts hinzuverdient hat und der Ehemann der Alleinverdiener war.
Während dieser Zeit hat der Ehemann natürlich wesentlich höhere
Rentenansprüche erworben, als die Ehefrau, da er schließlich
wesentlich mehr in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
Ohne den VA
wäre die Ehefrau in dem vorbenannten Fall wesentlich schlechter
gestellt, da ihr kaum Rentenansprüche zustünden.
Außer Acht bleiben die Ansprüche, die bereits vor der Ehezeit erworben wurden. Diese verbleiben jeweils bei dem Ehegatten, der sie angesammelt hat. Das gleiche gilt selbstverständlich für die Ansprüche nach dem Ende der Ehe.
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