Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich geht es um Ansprüche der Eheleute auf Altersvorsorge.
Der Versorgungsausgleich (VA) wird grundsätzlich im Zusammenhang mit der Scheidung durchgeführt, es sei denn, er ist durch Ehevertrag ausgeschlossen.

Der VA bewirkt, dass die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gerecht unter ihnen aufgeteilt werden, so dass jeder Ehegatte aus der Ehezeit die gleichen Rentenansprüche in sein zukünftiges Leben mitnimmt.
Bei der Durchführung des VA werden alle Rentenanwartschaften, die im Laufe der Ehe erworben worden sind, für die Eheleute miteinander saldiert. Das heißt, dass jeweils dem Partner mit dem niedrigeren Saldo die Hälfte der Differenz zu dem Betrag des Partners mit dem höheren Saldo zusteht.

Der Versorgungsausgleich ist besonders dann notwendig, wenn die Eheleute die klassische Hausfrauenehe geführt haben, bei der die Ehefrau wenig bis gar nichts hinzuverdient hat und der Ehemann der Alleinverdiener war. Während dieser Zeit hat der Ehemann natürlich wesentlich höhere Rentenansprüche erworben, als die Ehefrau, da er schließlich wesentlich mehr in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
Ohne den VA wäre die Ehefrau in dem vorbenannten Fall wesentlich schlechter gestellt, da ihr kaum Rentenansprüche zustünden.

Außer Acht bleiben die Ansprüche, die bereits vor der Ehezeit erworben wurden. Diese verbleiben jeweils bei dem Ehegatten, der sie angesammelt hat. Das gleiche gilt selbstverständlich für die Ansprüche nach dem Ende der Ehe. 

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