Zugewinnausgleich
Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese Güterstand beginnt mit der Eheschließung und endet mit dem Tod eines Ehegatten, bzw. mit der Scheidung der Ehe.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte Eigentümer und Inhaber seines Vermögens, auch des nach der Eheschließung Erworbenen. Für die vor und während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten haftet jeder Ehegatte allein mit seinem eigenen Vermögen. Er braucht also nicht für die Schulden des anderen Ehegatten einzustehen.
Bei Beendigung der Ehe findet dann der Zugewinnausgleich statt, sofern dieser nicht ausgeschlossen worden ist.
Unter Zugewinn versteht man den Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.
Hierzu ein Rechenbeispiel:
Mann M geht mit 0 EUR in die Ehe. Am Ende der Ehe hat er ein Vermögen von 10.000 EUR.
Anfangsvermögen= 0 EUR
Endvermögen= 10.000 EUR
Zugewinn= 10.000 EUR
Frau F geht mit einem Anfangsvermögen i.H.v. 5.000 EUR in die Ehe und mit einem Endvermögen i.H.v. 10.000 EUR wieder aus der Ehe.
Anfangsvermögen= 5.000 EUR
Endvermögen= 10.000 EUR
Zugewinn= 5.000 EUR
M hat also einen Zugewinn in Höhe von 10.000 EUR, F einen Zugewinn in Höhe von 5.000EUR. Die Differenz beläuft sich auf 5.000 EUR. Das heißt, dass M an F einen Betrag i.H.v. 5.000/2= 2.500 EUR zu zahlen hat.