Im Falle einer Trennung der Eltern darf bei Vorhandensein der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht ein Elternteil gegen den Willen des anderen Mitsorgeberechtigten über eine Veränderung des Wohnortes des Kindes entscheiden. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, muss eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden, vgl. § 1671 BGB.
Wenn ein Kind aus seiner bisherigen Umgebung von einem Elternteil entfernt worden ist, so ist dieses zurückzuführen, wenn erhebliche Kindesinteressen dem entgegenstehen.
Unter Umständen kann die Rückführung und Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt werden. Hier ist jedoch Eile geboten, denn wenn sich das Kind erst einmal mehrere Woche in der neuen Umgebung aufhält und eine Gewöhnung eingetreten ist, könnte eine Rückführung des Kindes scheitern, weil diese unzumutbar ist.
Folgende Kriterien können ausschlaggebend sein, wenn ermittelt werden soll, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen:
- wie sehr ist das Kind an seine Eltern und seine Geschwister und an sein Umfeld gebunden
- wo möchte das Kind gerne leben
- bestmögliche Förderung nach Trennung und Scheidung
- Kontinuitätsprinzip: Grundsätzlich gilt Einheitlichkeit der Erziehung und der Betreuungssituation.
Der zuständige Richter entscheidet über die Bewertung dieser einzelnen Aspekte, indem er die Kinder persönlich anhört.