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Gemeinsame Immobilie

oder Eigenheim.

Individuelle Optionen

und Lösungen.

Das Eigenheim im Scheidungsfall

Bei einer Scheidung kann es hinsichtlich eines Eigenheims zu verschiedenen Konstellationen kommen, die im Einzelfall individuell betrachtet werden müssen. Grundsätzlich wird das gemeinsame Eigentum von Eheleuten im Zuge einer Scheidung aufgeteilt. Dies kann auch ein Eigenheim oder eine gemeinsame Immobilie betreffen.

Wenn das Eigenheim im Alleineigentum eines Ehepartners steht, wird es in der Regel diesem Partner zugesprochen. Der andere Ehepartner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf einen Anteil am Eigenheim. Das gilt auch, wenn der andere Ehepartner zur Tilgung des Eigenheims beigetragen hat. Eine Ausnahme bildet hier nur dann, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt, beispielsweise durch einen Ehevertrag.

Wenn das Eigenheim jedoch gemeinsames Eigentum der Ehepartner ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten. In der Regel wird das Eigenheim im Rahmen einer Scheidung verkauft und der Erlös zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Wenn ein Ehepartner das Eigenheim behalten möchte, kann er oder sie den Anteil des anderen Ehepartners auszahlen. Es ist auch möglich, dass ein Ehepartner das Eigenheim behält und dafür eine andere Ausgleichszahlung an den anderen Ehepartner leistet. Können die Eheleute im Hinblick auf das Schicksal der Immobilie keine Einigung finden, kann also niemand Alleineigentümer werden und ist auch ein Verkaufe am freien Markt nicht in Aussicht, dann kann die Zwangsversteigerung eingeleitet werden. Der erzielte Erlös wird sodann geteilt. Eine solche Zwangsversteigerung ist für die Ehegatten der wirtschaftlich denkbar schlechteste Fall und sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Bevor allerdings ein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt werden kann, muss folgendes bedacht werden: Solange die Ehe besteht, kann es im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sein, dass der Antrag nicht ohne die Zustimmung des anderen gestellt werden kann und zwar dann, wenn der Grundstücksanteil fast das ganze Vermögen desjenigen ausmacht, der die Teilungsversteigerung wünscht.
Darüber hinaus kann der andere Ehegatte beantragen, das bereits in die Wege geleitete Zwangsversteigerungsverfahren einzustellen und zwar dann, wenn das Wohl der gemeinsamen Kinder gefährdet ist, z.B. wenn der Ehegatte, der die Kinder betreut und mit ihnen in der gemeinsamen Immobilie lebt, keine neue Bleibe findet. In einem solchen Fall entscheidet dann der Richter, wer in der ehelichen Wohnung bzw. in dem ehelichen Haus verbleiben darf.

Zu beachten ist jedoch, dass der Ehegatte, welcher ausgezogen ist, möglicherweise einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung haben könnte. Allerdings ist einzuschränken, dass eine Nutzungsentschädigung nur dann zugesprochen werden kann, wenn der Wohnvorteil desjenigen, der in der Immobilie wohnen geblieben ist, nicht bereits beim Unterhalt berücksichtigt worden ist.

In jedem Fall sollte eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, um die individuellen Möglichkeiten und Risiken zu klären und die beste Lösung für beide Parteien zu finden.


Nicht selten ist es so, dass die Eheleute gemeinsames Eigentum in Form einer Immobilie erwerben. Steht dann eine Trennung an, so ist die Frage zu klären, wer weiterhin im gemeinsamen Eigenheim wohnen bleiben darf. Sofern hier keine Einigkeit erzielt werden kann, ist ggf. ein gerichtlicher Antrag auf Wohnungszuweisung (gilt auch für Häuser) zu stellen.

 

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