Zu den Haushaltsgegenständen gehören die Gegenstände, die Sie während der Ehe im Haushalt zu gemeinsamen Lebensführung genutzt haben und die hierfür auch bestimmt sind. Hierzu zählen zB. Geschirr, Besteck, Staubsauger, die Wohnungseinrichtung etc. Auch der Pkw kann hierzu gehören, wenn er überwiegend für Fahrten mit der Familie und für Einkäufe usw. genutzt wird bzw. bereits dann, wenn er zumindest auch zu familiären Zwecken verwendet wurde. Gleiches gilt für Wohnwagen und Wohnmobile. Luxusgegenstände fallen nicht unter Haushaltssachen. Ebenso wenig höchstpersönliche Gegenstände, wie bspw. Bekleidung, Schmuck, Erbstücke, Hobbyutensilien usw. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es hierbei nicht an. Es spielt auch keine Rolle, wer die Dinge mit in die Ehe gebracht hat.
Wenn sich die Ehegatten voneinander trennen, kann ein jeder die Herausgabe der Gegenstände verlange, die ihm gehören. Etwas anderes gilt aber, wenn der andere auf die Gegenstände angewiesen ist und die Überlassung gerecht erscheint. Verbleibt zum Beispiel die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung oder in dem Haus, dann erscheint es gerecht, ihr zunächst den Küchentisch bzw. den Esstisch oder aber auch die Waschmaschine und den Trockner zu überlassen.
Durch die Ehe erwerben Sie kein Miteigentum an den Gegenständen des Partners.
Derjenige, der die jeweiligen Gegenstände mit in die Ehe gebracht hat, bleibt auch Alleineigentümer. Hinweis! Gegenstände die für den angemessenen (!) Lebensbedarf der Familie gekauft worden sind, werden als gemeinsames Eigentum der Eheleute behandelt (sofern niemand einen Kaufbeleg vorweisen kann, der ihn als Alleinerwerber auszeichnet). Luxusgegenstände sind und bleiben Alleineigentum desjenigen, der sie auch angeschafft hat. Wenn es Streit um die Haushaltsgegenstände geben sollte, kann beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Hausratsteilung gestellt werden. Der Richter wird hier eine umfassende Abwägung aller Gesamtumstände vornehmen und dann die Gegenstände zuweisen, und diese gleichmäßig verteilen. Sollte am Ende eine Wertdifferenz bestehen, so kann unter Umständen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden.