Das Trennungsjahr ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Familienrechts, der vor allem im Zusammenhang mit Scheidungen von Bedeutung ist. Es bezeichnet die Zeit, in der sich ein Ehepaar räumlich und emotional voneinander trennt, bevor eine Scheidung eingereicht werden kann. Das Trennungsjahr soll den Parteien die Möglichkeit geben, ihre Ehe zu überdenken und eine mögliche Versöhnung zu prüfen. Es dient auch dazu, die Situation für die betroffenen Kinder und Familienmitglieder zu stabilisieren und ihnen Zeit zu geben, sich an die neue Situation zu gewöhnen.
Damit eine Ehe geschieden werden kann, müssen Sie daher zunächst voneinander getrennt leben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Es müssen also zwei Faktoren für das Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft erfüllt sein:
1. Keine häusliche Gemeinschaft und
2. mindestens ein Ehegatte lehnt die Wiederherstellung ab.
Diese Zeit wird landläufig als „Trennungsjahr“ bezeichnet.
Beendigung der Lebensgemeinschaft
Die Lebensgemeinschaft ist eindeutig dann beendet, wenn beide Eheleute aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen sind und daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammen gelebt haben. Gleiches gilt, wenn nur ein Partner aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Allein getrenntes Wohnen aufgrund beruflicher Gegebenheiten oder krankheits- oder schicksalsbedingter Umstände wie z. B. Pflegeheim, Gefängnis oder berufsbedingte Zweitwohnung genügen nicht, um eine Trennung anzunehmen. Vielmehr muss die Trennung ehebezogen sein. Ein Ehegatte muss also unmissverständlich seinen Trennungswillen kundgeben.
Es ist ebenso möglich, dass die Ehegatten auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung voneinander getrennt leben. Im Einzelfall heißt dies, dass sie kein gemeinsames Schlafzimmer mehr benutzen sollten, nicht zusammen kochen und vor allem nicht zusammen wirtschaften sollten.
Sollte der Zeitpunkt der Trennung problematisch sein, trägt die Beweislast für das Getrenntleben der spätere Scheidungsantragsteller.