Der Kindesunterhalt ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Familienrechts, der sicherstellen soll, dass Kinder auch nach einer Trennung oder Scheidung ihrer Eltern finanziell versorgt sind. Der Unterhalt dient dabei zur Deckung des täglichen Bedarfs, der medizinischen Versorgung, der Bildung sowie der Freizeitaktivitäten der Kinder. Der Unterhaltsanspruch besteht in der Regel bis zum Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums und kann auch nach Volljährigkeit des Kindes bestehen bleiben.
Welche Arten von Kindesunterhalt gibt es?
Kinder können einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt haben. Hierbei sind sie selbst Inhaber des Kindesunterhaltsanspruchs. Es ist zu unterscheiden zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt wird i. d. R. von dem Elternteil geleistet, in dessen Obhut sich das Kind befindet und zwar durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der Barunterhalt ist üblicherweise von dem Elternteil zu erbringen, welcher das Kind nicht betreut. Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Wie wird die Summe des Kindesunterhalts bestimmt?
Das Maß des Unterhaltes bestimmt sich nach der Lebensstellung des bedürftigen Kindes. Es sind daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern maßgebend. Wenn ein Elternteil den Unterhalt durch Betreuung des minderjährigen Kindes erfüllt, wird der Bedarf nur nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des nicht betreuenden Elternteils bemessen.
Die Düsseldorfer Tabelle
Da das Gesetz keine konkreten Bedarfsbeträge nennt, wurden von der Rechtsprechung Tabellen entwickelt. Durchgesetzt hat sich hier die Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keinen Rechtssatzcharakter, wird aber in der Praxis als Grundlage für die Unterhaltsberechnung anerkannt. Die Werte der Düsseldorfer Tabelle stellen einen Pauschalbedarf dar, in dem die bereits üblichen Abweichungen berücksichtigt worden sind. Daher verringert sich der Barunterhalt auch nicht anteilig für die Zeit, die das Kind beim Barunterhaltspflichtigen verbringt.
Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle davon ausgeht, dass der Barunterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigte zu versorgen hat. Je nachdem, ob die Anzahl der Berechtigten größer oder kleiner als zwei ist, können Abschläge oder Zuschläge vom Tabellenbetrag gemacht werden. Dies geschieht, indem man eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe vollzieht oder eine Höherstufung in die nächst höhere Einkommensgruppe, wenn beispielsweise nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden ist.
Achtung! Wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, kann der Elternteil, der das Kind betreut, den Anspruch auf Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend machen. Wenn die Eltern nicht bzw. nicht mehr miteinander verheiratet sind, muss das minderjährige Kind seine Kindesunterhaltsansprüche selber geltend machen, wird jedoch von dem betreuenden Elternteil gesetzlich vertreten. Nachzulesen ist dies in § 1629 BGB.
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Was ist der Unterschied zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf?
Manchmal kommt es vor, dass Kinder finanzielle Bedürfnisse haben, die über den Regelbedarf hinausgehen. Dies können zB Nachhilfekosten sein. Diese Kosten sind in den Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten und können als Mehrbedarf bedarfserhöhend geltend gemacht werden sofern sie regelmäßig anfallen und sachlich begründet sind. Von Sonderbedarf hingegen spricht man, bei plötzlich auftretenden und unerwarteten außergewöhnlich hohen Ausgaben. Hierunter fallen zB Kosten für Klassenfahrten oder kieferorthopädische Behandlungen etc.
Auch hierfür haben die Eltern anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen aufzukommen.
Hilfe beim Kindesunterhalt
Nicht alle Scheidungen sind einfach. Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie auf der Suche nach einer zuverlässigen und erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht sind. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten zum Thema Kindesunterhalt.