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Kontoverfügungen

Häufig kommt es vor, dass sich ein Ehepartner kurz vor oder während der Trennung ohne oder gegen den Willen des anderen an Konten bedient, zu welchen noch Zugriff besteht. Dies ist meist eine einfache Vorgehensweise, um schnell an liquide Mittel zu gelangen. Ob nun Schadensersetz- oder Ausgleichsansprüche bestehen, hängt davon ab, wann die Abhebung erfolgte und über was für eine Art von Konto verfügt worden ist.
Zunächst muss zwischen Einzelkonto und Gemeinschaftskonto unterschieden werden.

Einzelkonto
Sofern ein Konto nur auf den Namen eines Ehegatten zugelassen ist, handelt es sich hierbei um ein sogenanntes Einzelkonto. Meist erhält der jeweils andere Ehegatte hierüber eine Kontovollmacht.

Alleiniger Gläubiger des Guthabens auf diesem Konto ist im Außenverhältnis zur Bank derjenige, auf dessen Namen das Konto läuft. Somit muss also der Kontoinhaber im Außenverhältnis zur Bank für Kontoüberziehungen auch alleine haften. Dass Sie Ihrem Ehegatten Kontovollmacht erteilt haben, ändert an der alleinigen Berechtigung des Kontoinhabers nichts. Die Erteilung einer Kontovollmacht führt nicht automatisch dazu, dass der Ehegatte am Einzelkonto mitberechtigt ist. Im Innenverhältnis, also zwischen den Partnern, kann es jedoch sein, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. So nimmt beispielsweise die Rechtsprechung an, dass ein Guthaben auf einem Einzelkonto beiden Ehegatten zusteht, wenn beide Ehegatten Einzahlungen auf das Konto geleistet haben und beide einverstanden sind, dass die Ersparnisse auch beiden gemeinsam zukommen sollen. Auf ein solches Einverständnis kann auch stillschweigend und anhand der Umstände geschlossen werden. Wenn allerdings der Kontoinhaber die Mitberechtigung des Ehegatten bestreitet, dann muss der andere Ehegatte beweisen, dass ein entsprechendes stillschweigendes Einverständnis bestanden hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn die vom Konto abgehobenen Beträge stets für gemeinsame Anschaffungen verwendet worden sind. Wenn dann also festgestellt werden kann, dass das Kontoguthaben beiden Ehegatten im Innenverhältnis gemeinsam zusteht, sind im Zweifelsfall auch beide gleichberechtigt. Das gilt auch dann, wenn ein Kontoinhaber wesentlich mehr auf das Konto eingezahlt hat, als der andere Partner.

Gemeinschaftskonten
Bei Gemeinschaftskonten werden auf den Namen von beiden Ehegatten geführt. Hier ist zwischen UND-Konto und ODER-Konto zu unterscheiden.

Bei einem UND-Konto handelt es sich um ein Konto, auf welches beide Eheleute gemeinschaftlich Zugriff haben. Beide sind gemeinschaftlich verfügungsbefugt. Die Ehegatten bilden eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB.

Bei einem ODER-Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, bei dem beide Ehegatten eine Einzelverfügungsbefugnis haben. Bei einem solchen Konto braucht der andere Ehegatte bei Kontoverfügungen nicht mitwirken. Diese können alleine vorgenommen werden.
Das Guthaben, welches sich auf einem gemeinsamen Konto befindet, steht den Eheleuten grundsätzlich zu gleichen Anteilen zu. Wenn jedoch ein Ehegatte mehr vom Konto abhebt, als ihm im Innenverhältnis eigentlich zusteht, dann muss er dem anderen Ehegatten hierfür Ausgleich leisten. Ein Ausgleich muss allerdings dann nicht geleistet werden, wenn die Eheleute eine andere Vereinbarung getroffen haben. So kann also während intakter und funktionierender Ehe davon ausgegangen werden, dass auf eine solche Ausgleichspflicht verzichtet wurde. Der Nachweis eines solchen Verzichts gelingt relativ einfach, denn die Eheleute wollten es ja gerade durch die Errichtung eines gemeinsamen Oder-Kontos ermöglichen, dass ein jeder Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über das Kontoguthaben jederzeit in beliebiger Höhe verfügen kann. Wenn allerdings ein Ehegatte seine Verfügungsbefugnis derart missbraucht, indem er das Konto komplett leerräumt und sich den Betrag beispielsweise selbst überweist, können Ausgleichsansprüche gegen den verfügenden Ehegatten bestehen. Ähnliches kann gelten, wenn ein Ehegatte Abhebungen ausschließlich für eigene Zwecke tätigt.

Ab dem Zeitpunkt der Trennung schuldet derjenige, der mehr als die Hälfte des Kontoguthabens abhebt, dem anderen Ausgleich in Höhe der Differenz. Ein Verzicht auf die Ausgleichspflicht, die während einer funktionierenden Ehe angenommen wird, entfällt i.d.R. wenn sich die Ehegatten getrennt haben. Um Nachteile zu vermeiden, sollte Sie im Falle der Trennung folgendes tun:

  • Eventuell vorhandene Kontovollmachten wiederrufen, denn wenn Ihr Expartner erst einmal das Konto geplündert hat, dann könnte es unter Umständen schwer werden, das Geld zurückzufordern.
  • Sollten Sie ein Sparbuch besitzen, sollten Sie dies möglichst schnell an sich nehmen. Bei Sparbüchern gilt die Besonderheit, dass derjenige Geld abheben kann, der es in den Händen hält, unabhängig davon, wer namentlich in dem Sparbuch erwähnt ist.

 

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