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Versorgungsausgleich: Aufteilung von Renten- und Versorungsansprüchen

Der Versorgungsausgleich umfasst die Aufteilung von Renten- und Versorgungsansprüchen bei einer Scheidung. Konkret geht es dabei um die Aufteilung der Renten- und Versorgungsansprüche, die während der Ehezeit von den Ehepartnern erworben wurden. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, die während der Ehezeit erworbene Altersvorsorge beider Ehepartner gerecht aufzuteilen und damit den Grundsatz der ehelichen Lebensgemeinschaft zu wahren. Der Versorgungsausgleich betrifft nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch andere Versorgungsansprüche wie betriebliche Altersversorgung oder private Rentenversicherungen. Der Versorgungsausgleich kann durch eine Vereinbarung der Ehepartner oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgen.

Beim Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung ist jedes Anrecht, welches ein Ehegatten in der Ehezeit erworben hat, einzeln im Wege der Halbteilung auszugleichen, unabhängig von den erworbenen Anwartschaften des anderen Ehegatten. Es wird also jedes einzelne Anrecht isoliert betrachtet und ausgeglichen. Es gibt hier zum einen die interne Teilung und zum anderen die externe Teilung.

Bei der internen Teilung wird jede Versorgung am Ende der Ehezeit mit dem dann bestehenden Innenwert hälftig ausgeglichen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatten erhält dann also im Wege der Teilung innerhalb des gleichen Versorgungssystems eine gleichhohe Anwartschaft wie der ausgleichsverpflichtete Ehegatte, jeweils bezogen auf die Ehezeit, vgl. § 10 VersAusglG.

Bei der internen Teilung kann ein Verwaltungsaufwand entstehen und Kosten verursachen. Diese Kosten kann der Versorgungsträger gem. § 13 VersAusglG jeweils hälftig auf die Ehepartner umlegen. Das geschieht dadurch, indem sie vor dem Ausgleich Anrechte in Abzug gebracht werden. Der Versorgungsträger darf hierbei keine Pauschale verwenden, sondern muss für jeden Einzelfall ermittelt werden und im Verhältnis zum Ausgleichswert stehen.

Bei der externen Teilung wird ein Ausgleich vorgenommen, der nicht innerhalb desselben Versorgungssystems erfolgt. Vielmehr wird ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet, vgl. § 14 VersAusglG. Sofern Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis vorhanden sein sollten, wird dieser Sonderfall durch § 16 VersAusglG geregelt. Diese Anrechte werden in die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen. Eine interne Teilung findet nur bei Bundesbeamten, Abgeordneten des Bundestages und Soldaten statt. Die externe Teilung erfolgt, indem der Ausgleichsberechtigte eine Zielversorgung benennt und der Versorgungsträger einer Zahlung in Höhe des ehezeitanteiligen Ausgleichswerts vornimmt.

Der Berechtigte kann also wählen, ob er ein bereits bestehendes Anrecht ausbaut oder ein neues Anrecht begründet. Es ist jedoch zu beachten, dass die Zahlung des Kapitalbetrages an die gewählte Zielversorgung bei der ausgleichspflichtigen Person nicht zu einer steuerpflichtigen Einnahme führt, es sei denn, der Ausgleichspflichtige stimmt dieser Wahl zu, vgl. § 15 Abs. 2 VersAusglG. Sofern der ausgleichsberechtigte Ehegatte sein Wahlrecht nicht ausübt, erfolgt die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung, bei Betriebsrenten in die Versorgungsausgleichskasse.

Ein Wertausgleich der Anrechte findet nicht statt, bei

  • einer kurzen Ehedauer und
  • einem fehlenden Antrag eines Ehegatten, § 3 Abs. 2 VersAusglG
  • wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung ausgeschlossen haben, § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG
  • bei einer geringen Differenz der Ausgleichswerte, § 18 VersAusglG
  • bei fehlender Ausgleichsreife, § 19 VersAusglG und
  • bei Unbilligkeit, § 27 VersAusglG.

 

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