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Umgangsrecht.

Umgangsrecht - darf ich meine Kinder sehen ?

Das Umgangsrecht ist ein zentrales Thema im deutschen Familienrecht und bezieht sich auf das Recht von Eltern und Kindern, regelmäßig miteinander Zeit zu verbringen, auch wenn sie nicht mehr im selben Haushalt leben. Es betrifft in der Regel den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht ständig lebt, sowie anderen Familienangehörigen wie Großeltern oder Geschwistern. Das Umgangsrecht soll sicherstellen, dass das Kind eine stabile und liebevolle Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten kann, was für seine Entwicklung von großer Bedeutung ist.

Das Umgangsrecht versteht sich dabei als ein selbstständiges Recht des Elternteils, welches vom Sorgerecht unabhängig ist, das eigene Kind zu sehen, zu besuchen und dem Umgang auszuüben. So kann z.B. auch der Elternteil, welcher nicht sorgeberechtigt ist, das Umgangsrecht ausüben.
Auf diese Art und Weise soll auch die Bindung des Kindes zu dem Elternteil erhalten bleiben und gefördert werden, bei dem das Kind nicht lebt. Die Wahrung des Kindeswohls sollte das Hauptziel sein.

Nicht selten leiden die Kinder unter der Trennung der Eltern, da zumindest der (teilweise) Verlust eines Elternteils droht. Um spätere Schäden zu vermeiden sollte das Kindeswohl im Focus der Eltern stehen. Unbedingt vermieden werden sollte „der Kampf um das Kind“, da dadurch das Verhältnis zu beiden Elternteilen leidet. Wunschziel wäre es daher, dass dem Kind trotz Trennung oder Scheidung beide Elternteile erhalten bleiben. Am besten funktioniert dies, wenn die Eltern einen geregelten Umgangsplan verfolgen. Ein solcher Plan kann entweder im Einvernehmen der Eltern untereinander ausgearbeitet werden, oder aber auch unter Zuhilfenahme des Jugendamtes bzw. mit Hilfe eines Anwaltes für Familienrecht.

Wer ist umgangsberechtigt?
Umgangsberechtigt sind zunächst die Elternteile, bei denen das Kind nicht lebt. Auch Großeltern und Geschwister können ein Umgangsrecht, welches jedoch nachranging nach dem Umgangsrecht der Eltern ist.

Wie oft und wie lange Umgangstreffen stattfinden, ist nicht speziell geregelt. Hier ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Ausschlaggebend ist der Wille des Kindes, das Alter des Kindes, der Gesundheitszustand, Art und Umfang der Beziehung und der Bindung zu dem umgangsbegehrenden Elternteil und die Entfernung der Wohnorte etc.. Bei kleineren Kindern wird der Umgang generell häufiger ausgeübt, dafür jedoch nicht so lange. Je älter die Kinder werden, desto weiter können die Abstände auseinander liegen, an denen der Umgang stattfindet.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der den Umgang ausübt, das Kind holt und bringt. Der Umgangsberechtigte kann für die Zeit des Umgangs den Ort bestimmen und auch bestimmen, was unternommen wird.

 

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