Der Ehegattenunterhalt ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Familienrechts und betrifft die finanzielle Unterstützung, die ein Ehepartner nach der Trennung oder Scheidung von seinem früheren Partner erhält. Der Ehegattenunterhalt soll sicherstellen, dass der bedürftige Ehepartner in angemessener Weise versorgt ist und seinen angestammten Lebensstandard weiterhin aufrechterhalten kann. Dabei wird unter anderem berücksichtigt, wie lange die Ehe gedauert hat, welche Einkünfte und Vermögenswerte jeder Ehepartner hat und welche Rollenverteilung während der Ehezeit bestand. Der Ehegattenunterhalt kann sowohl während des Trennungsjahres als auch nach der Scheidung beantragt werden.
Das Gesetz kennt verschiedene Arten des Unterhalts. Den Familienunterhalt, welcher in § 1360 BGB geregelt ist, den Trennungsunterhalt, welcher in § 1361 BGB geregelt ist und den nachehelichen Unterhalt, der sich in den §§ 1569 ff BGB wiederfindet. Kindesunterhaltsansprüche sind wiederum an anderer Stelle und zwar in den §§ 1601 ff BGB geregelt. Im Folgenden soll sich jedoch auf die Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten beschränkt werden.
Wer erhält Unterhalt?
Unterhalt kann derjenige erhalten, der bedürftig ist. Das bedeutet, dass der Unterhaltsgläubiger, auch Unterhaltsberechtigter genannt, auf Grund der familiären Verhältnisse den Unterhalt auch wirklich benötigt. Dies ist dann der Fall, wenn der Berechtigte nicht dazu in der Lage ist, sich aus seinen eigenen finanziellen Mitteln, sofern denn überhaupt welche vorhanden sind, selbst zu versorgen, so wie er es von der Ehe her kennt und gewohnt ist, obwohl er alles dafür tut. Man spricht hier von eheangemessen. Diese Versorgung wird als Bedarf bezeichnet. Das heißt dass zunächst der Bedarf des Berechtigten festgestellt werden muss. Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Als erstes wird das Einkommen festgestellt. Und zwar zum einen das Einkommen des Zahlungspflichtigen und zum anderen das Einkommen –sofern vorhanden- des Unterhaltsberechtigten. Zum Einkommen der Eheleute zählen sämtliche Arten von Einnahmen. Also z.B. aus Erwerbstätigkeit, Mieteinnahmen, Verpachtung, Steuererstattungen etc. Doch auch Spesen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien, Tantieme etc. gehören zum Einkommen. Ebenso geldwerte Vorteile. Sogar das Wohnen im Eigenheim kann Einkommen darstellen. Selbst das Zusammenwohnen bzw. die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner kann sich unterhaltsrechtlich auswirken. Man spricht hier von Synergieeffekt. Einnahmen mit Lohnersatzfunktion, wie z.B. Arbeitslosengeld I zählen ebenfalls zum Einkommen. Um einen realistischen Wert zu ermitteln, nimmt man bei angestellt Tätigen den Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Bei Selbständigen legt man den Durchschnitt der letzten drei Jahr zu Grunde.
Nachdem also die Einkommen feststehen, dürfen natürlich auch gewisse Ausgaben einkommensmindernd in Abzug gebracht werden. Abzugsfähig sind z.B. Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% pauschal (Achtung! Das OLG Celle begrenzt auf max. 150 €), eine zusätzliche Altersvorsorge bis 4% des Bruttoeinkommens des Vorjahres, evtl. ehebedingte Kredite usw. Kosten für Unterkunft, Strom und Heizung sind bereits im Selbstbehalt enthalten und nicht gesondert abzugsfähig. Darüber hinaus darf im Vorfeld auch eventuell zu zahlender Kindesunterhalt abgezogen werden. Sofern beide Ehegatten berufstätig sind, dürfen auch beide zusätzlich 1/7 ihres Einkommens als sogenannten Erwerbsbonus abziehen. Im Anschluss kann dann der Unterhaltsanspruch errechnet werden.
Es kann jedoch sein, dass sich rein rechnerisch ein Unterhaltsanspruch ergibt, der den Unterhaltsschuldner an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit bringt. Daher gibt es den sogenannten Selbstbehalt. Dieser darf nicht unterschritten werden, so dass der Zahlende nicht selbst zum Sozialfall wird. Der Schuldner muss also seinen eigenen Selbstbehalt nicht gefährden bzw. unterschreiten. Vielmehr bildet dies die Grenze des zu zahlenden Unterhalts.
HINWEIS: Sie sind dazu verpflichtet, in dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, die Steuerklasse zu wechseln. Dies kann zu einer Veränderung des Einkommens führen. Unter Umständen hat der Unterhaltsgläubiger nun ein höheres Einkommen und der Unterhaltsschuldner ein niedrigeres. Gegebenenfalls ist der Unterhalt zu überprüfen und neu zu berechnen.
Trennungsunterhalt
Ein Trennungsunterhaltsanspruch besteht, wie der Name schon vermuten lässt, ggf. während des Zeitraumes der Trennung der Eheleute. Er wird maximal bis zum Tag der Rechtskraft der Ehescheidung gezahlt. Nach diesem Tag kann der Berechtigte aber möglicherweise einen Anschlussanspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt haben. Während des Trennungsjahres ist der bedürftige Ehegatte nicht dazu verpflichtet, sofort ab dem Trennungstag wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Und auch der in Teilzeit tätig gewesene Ehegatte muss nicht sofort eine Vollzeittätigkeit aufnehmen. Die Verpflichtung zur Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit wächst jedoch mit voranschreitender Trennungsdauer. Für den Fall, dass der Bedürftige nicht arbeiten geht, obwohl er dazu verpflichtet wäre, muss er damit rechnen, dass seine Unterhaltsansprüche gekürzt werden. Es wird dann quasi davon ausgegangen, dass der Berechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und hieraus auch ein Einkommen erzielt. Dieses Einkommen wird ihm dann unterhaltsmindernd in Abzug gebracht. Somit wird der Unterhaltsverpflichtete im Umkehrschluss (zum Teil) von seiner Zahlungsverpflichtung entlastet.
Befinden sich Kinder im Haushalt des Berechtigten, kann dessen Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit allerdings eingeschränkt sein. Beispielsweise stellt es sich als relativ schwierig da, ein einjähriges Kind bei gleichzeitiger Aufnahme einer Vollzeittätigkeit zu betreuen. Dies dürfte nahezu unmöglich sein. Dies gilt zumindest für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes. Danach ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht. Dies hängt auch mit von den Betreuungsmöglichkeiten des Kindes ab. Häufig ist es jedoch so, dass derjenige, der die Kinder betreut, eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl er hierzu noch gar nicht verpflichtet ist. Hier spricht man von einer unzumutbaren Tätigkeit. Wenn der Betreuende mehr arbeitet, als er eigentlich muss, dann spricht man von einer überobligatorischen Tätigkeit.
Unterhalt nach der Scheidung
Das Gesetz kennt diverse Anspruchsgrundlagen für Unterhaltsansprüche nach der Scheidung
Unterhalt wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, § 1570 BGB
Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, § 1573 BGB
Ausbildungsunterhalt, § 1575 BGB
Billigkeitsunterhalt, § 1576 BGB
Der Gesetzgeber will die Eigenverantwortung der geschiedenen Eheleute stärken. Auf Grund dessen obliegt es dem Bedürftigen, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Welche Voraussetzungen Sie im Einzelnen genau erfüllen müssen, sagt Ihnen am besten ein Fachanwalt für Familienrecht. Dies gilt für beide Seiten, denn auch der Unterhaltsverpflichtete soll inzwischen vor ausufernden Unterhaltszahlungen geschützt werden. Durch die Unterhaltsreform sind beispielsweise die Fälle, in denen der Verpflichtete ein Leben lang Unterhalt zahlen muss, obwohl die Ehe nicht von langer Dauer war, erheblich reduziert.
Unterhalt wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder nach § 1570 BGB
Üblicherweise muss der geschiedene und unterhaltsberechtigte Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, um seinen Unterhalt zu sichern. Das kann jedoch schwierig werden, wenn gemeinsame Kinder im Spiel sind. Wie bereits erwähnt, kann ein geschiedener Ehegatte wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes zunächst für drei Jahre ab Geburt des Kindes Unterhalt verlangen.
Der Unterhalt kann jedoch im Einzelfall verlängert werden, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Mit Kindern sind durchaus auch volljährige jedoch schwerbehinderte Kinder gemeint.
Sofern Unterhalt für mehr als drei Jahre begehrt wird, müssen konkrete Gründe dafür vorliegen. Dies können z.B. die Betreuungsmöglichkeiten sein. Soweit solche Möglichkeiten wie z.B. Kindergartenbetreuung, Schulbetreuung, Tagesstätten, Horte etc. vorliegen, müssen diese auch in Anspruch genommen werden. Während der Betreuungszeit kann der Bedürftige dann einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Umfang ist abhängig vom Alter und von der Anzahl der zu betreuenden Kinder.
Doch auch wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind, kann es sein, dass kindbezogene Gründe vorliegen, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. In Betracht kommen hier z.B. dauerhafte Krankheiten, Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten etc.
Auch elternbezogene Gründe kommen in Betracht, um den Unterhaltsanspruch über drei Jahre hinaus zu verlängern und zwar nach § 1570 Abs. 2 BGB wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB
Der geschiedene Ehegatte kann auch Unterhalt geltend machen, wenn ihm auf Grund seines Alters die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Starre Grenzen werden nicht genannt. Bei Erreichung des Regelrentenalters ist das Alter wohl nach herrschender Auffassung in jedem Fall gegeben.
Der Anspruch auf Altersunterhalt kann jedoch auch bereits dann schon erreicht sein, wenn in einem bestimmten Alter bei einer bestimmten Berufssparte keine angemessene Tätigkeit mehr gefunden werden kann, oder aber weil der den Unterhalt Begehrende auf Grund seiner geistigen und körperlichen Verfassung den Anforderungen seiner Berufssparte nicht mehr gewachsen ist.
Die Frage ist jedoch, was angemessen im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB ist. Hierunter versteht man eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Alter, dem gesundheitliches Zustand und einer früheren Erwerbstätigkeit entspricht.
Aber: Das Alter muss zum Zeitpunkt der Scheidung erreicht sein oder aber auch unmittelbar im Anschluss an die nach Scheidung noch fortgesetzte Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder oder unmittelbar nach Wegfall eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit erreicht werden.
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB
Ein geschiedener Ehegatte kann auch Unterhalt wegen Krankheit oder wegen Gebrechen geltend machen.
Der Begriff der Krankheit knüpft an die gesetzlichen Regelungen des Sozialversicherungsrechts und des Beamtenrechts an. Wenn also der Bedürftige eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, kann bereits vom Vorliegen einer Krankheit im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden. Den Bedürftigen trifft jedoch eine Obliegenheit, die Krankheit behandeln zu lassen. Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, führt dies dazu, dass ein fiktives Einkommen zugerechnet wird.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, § 1573 BGB
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit soll den Bedürftigen nach der Scheidung bis zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit vor dem sozialen Abstieg schützen. Der Berechtigte muss sich jedoch um die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit bemühen. Tut er dies nicht, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Aufstockungsunterhalt kann verlangt werden, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um den eheangemessenen Standard zu erreichen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bedürftige nicht bereits einen Unterhaltsanspruch auf Grund eines anderen Unterhaltstatbestandes hat.
Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB
Es kann vorkommen, dass der Ehegatte eine Schul- oder Berufsausbildung im Zusammenhang mit der Ehe abbricht, z.B. wegen der Geburt eines Kindes oder auf Grund eines Umzuges. Im Einzelfall kann dann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung auch zu erwarten ist. Für das Studium als bloßes Vergnügen besteht daher kein Unterhaltsanspruch.
Auch für eine Umschulung oder eine Fortbildung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn der Bedürftige wieder Anschluss zu seinem alten Beruf finden und Kenntnisse auffrischen möchte. Ziel muss es jedoch sein, sein eigenes Einkommen nachhaltig zu sichern.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB
Gemäß § 1576 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
Dieser Tatbestand ist ein sogenannter Auffangtatbestand, mit dem Härtefälle vermieden werden sollen. In Betracht kommen z.B. Fälle, in denen z.B. durch Betreuung eines gemeinschaftlichen volljährigen schwerbehinderten Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen werden konnte, oder aber auch weil z.B. Schwiegereltern aufopfernd und langjährig gepflegt worden sind.