Die Härtefallscheidung ist ein besonderer Fall im deutschen Familienrecht, der es einem Ehepartner ermöglicht, eine Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres zu beantragen. Hierbei geht es um besonders schwere Fälle, in denen eine Fortsetzung der Ehe unzumutbar erscheint. Gründe können z.B. häusliche Gewalt, schwerwiegende Verstöße gegen die ehelichen Pflichten oder schwere Krankheiten des Ehepartners sein. In solchen Fällen kann der betroffene Ehepartner eine Härtefallscheidung beantragen und somit schneller aus der Ehe ausscheiden. Die Härtefallscheidung ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden und muss von einem erfahrenen Anwalt begleitet werden.
Grundsätzlich ist eine „schnelle“ Scheidung – oder Scheidung im Eilverfahren – ohne Trennungsjahr bei der streitigen Scheidung nicht möglich. Nur ausnahmsweise kann eine sofortige Scheidung ohne Trennungsphase erfolgen. Entbehrlich ist das Trennungsjahr nur dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person der anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Voraussetzung ist hier für die Entbehrlichkeit des Trennungsjahres der Nachweis, dass die Ehe gescheitert ist, weil es dem antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, nicht zumutbar ist, an der Ehe festzuhalten. Allerdings ist zu beachten, dass eine solche Härtefallscheidung eine absolute Ausnahme darstellt. Voraussetzung ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten des jeweils anderen Ehegatten.
Beispiele für die Möglichkeit einer Härtefallscheidung sind ernsthafte Morddrohungen, bei Prostitution oder bei Veröffentlichung von Intimitäten aus der Ehe. Der Antragsteller der Scheidung muss die Gründe für die Härtefallscheidung nachvollziehbar darlegen und beweisen können.