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Erziehung, Bildung,

Gesundheit und Wohnort.

Kindeswohl im Fokus.

Das Sorgerecht im Falle einer Scheidung

Das Sorgerecht  betrifft die Verantwortung für die Erziehung und das Wohl von minderjährigen Kindern. Das Sorgerecht umfasst dabei sämtliche Entscheidungen, die für das Kind von Bedeutung sind, einschließlich Bildung, Gesundheit und Wohnort. In der Regel wird das Sorgerecht von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt, es kann aber auch einem Elternteil allein übertragen werden, falls dies im besten Interesse des Kindes liegt. In Fällen von Trennung oder Scheidung müssen die Eltern oft eine Einigung über das Sorgerecht erzielen oder gegebenenfalls gerichtlich entscheiden lassen. Das Wohl des Kindes hat dabei oberste Priorität.

Sofern Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind, steht ihnen auch gemeinsam die Sorge für ihr Kind zu. Sofern die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, können sie die gemeinsame Sorge ausüben, indem sie heiraten oder indem eine Sorgerechtserklärung abgegeben wird. Sofern sich die Eltern eines Kindes trennen oder scheiden lassen, soll die Sorge gemeinsam fortbestehen.
Das alleinige Sorgerecht liegt im Ursprung bei der Kindesmutter, wenn die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren und auch keine Sorgerechtserklärung abgegeben worden ist. Nach einer Trennung müssen die Eltern selbst regeln, von welchem Elternteil das Kind zukünftig betreut werden soll. Entweder entscheiden sich die Eltern also dafür, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter oder beim Vater hat oder aber sie üben das Wechselmodell aus. Hierbei hält sich das Kind zu gleichen Teilen sowohl bei der Mutter, als auch beim Vater auf.

Derjenige, der das Kind nach einer Trennung jeweils betreut, darf die Entscheidungen über die täglichen Angelegenheiten des Lebens selbst treffen. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen jedoch gemeinsam abgesprochen werden. Können sich die Eltern nicht einigen, so ist eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Unter Umständen kann ein Familiengericht die elterliche Sorge auf ein Elternteil übertragen und dem anderen Elternteil die Sorge entziehen. Sofern die Sorgerechtsübertragung gegen den Willen eines Elternteils erfolgt, muss hier zunächst das Kindeswohl überprüft werden. Hierbei ist die Bindung des Kindes an seine Eltern und Geschwister abzuwägen, der Wille des Kindes als Ausdruck seiner Selbstbestimmung, die Möglichkeit der bestmöglichen Förderung nach der Trennung und einer Scheidung sowie der Grundsatz der Einheitlichkeit der Erziehung und der Betreuungssituation. Maßgeblich ist hierbei jeweils das Kindeswohl.

Da jedoch jedem Elternteil das Sorgerecht soweit wie möglich zu belassen ist, kann auch nur über einen Teilbereich entschieden werden, wie beispielsweise der Teilbereich der Gesundheitssorge, der Vermögenssorge oder das Entscheidungsrecht über schulische Belange.

 

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