Sofern die Ehegatten nicht etwas anderes vereinbart haben, leben sie ab dem Tag der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass zwar die Vermögensmassen während der Ehe getrennt bleiben, jedoch bei Beendigung der Ehe ein Vermögensausgleich stattfindet, da gewährleistet sein soll, dass beide Ehegatten wertmäßig jeweils zur Hälfte an dem Vermögen, welches während der Ehezeit erworben worden ist, beteiligt werden. Grundsätzlich kann daher jeder Ehegatte sein Vermögen frei und selbstständig verwalten. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ausschließlich auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet. Wichtig für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist zum einen das Vermögen, welches zum Zeitpunkt der Eheschließung vorlag und zum anderen das Vermögen, welches zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bestanden hat, sog. Stichtagsprinzip. Das Anfangs- und das Endvermögen umfasst grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Dazu zählen neben den Sachen, die einem Ehegatten gehören, alle objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden waren.
Die Höhe des Zugewinnausgleichs wird dadurch ermittelt, dass zunächst bei jedem Ehegatten einzeln überprüft und errechnet werden muss, ob überhaupt Zugewinn entstanden ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Ist das Endvermögen geringer als das Anfangsvermögen, ist kein Zugewinn entstanden. Der Zugewinn beträgt dann 0 €. Die Ausgleichsforderung beträgt für den Fall, dass einer oder beide Ehegatten einen Zugewinn erzielt haben sollten, die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt.